Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II (159/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG) - Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II (ÖkoStRefG 2022 Teil II)

Kurzinformation

Ziel

  • Gewährung einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von CO2 beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben.

Inhalt

  • Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben
  • Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechend der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr
  • Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit dem NEHG 2022. Sie sollen differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels zur Herstellung von Kostenwahrheit bei den CO2-Emissionen in den Sektoren, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) unterworfen sind, ergeben. Durch den nationalen Emissionshandel sollen CO2-Emissionen aus Sektoren bepreist werden, die nicht dem EU ETS unterworfen sind.

Mehrbelastungen für Haushalte durch diese Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin, Diesel), Wohnen (Heizsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe) sowie durch entsprechende Preissteigerungen bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche an Endkunden/Endkundinnen weitergegeben werden.

Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten soll ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt werden. Jede natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, soll den regionalen Klimabonus ausbezahlt erhalten. Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, sollen eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus erhalten. Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung nachweisen, sollen in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag als auch den vollen Regionalausgleich erhalten.

Mit dem Sockelbetrag sollen höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen pauschal abgegolten werden. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr soll jeder/jedem vom Klimabonus übrigbleiben.

Der Regionalausgleich soll zudem differenziert Mehrbelastungen berücksichtigen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund der Wohnadresse ergeben. Die Zuordnung je nach Hauptwohnsitzmeldung soll die Höhe des Regionalausgleichs bestimmen. Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher soll der pauschale Regionalausgleich ausfallen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.11.2021

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA (G)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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